I. Name, Sitz und Art
Art. 1
- Unter dem Namen "World Crafts Friends" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
- Der Verein hat seinen Sitz in Bern.
- Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
II. Zweck
Art. 3
- Der Verein unterstützt die Plattform World Crafts in der Vermittlung und Förderung des
internationalen Handwerks. Er trägt massgebend an der positiven Imagebildung von World Crafts
in der Öffentlichkeit bei und kann bei Aktivitäten mit finanziellen und personellen Ressourcen unterstützen.
Er beschafft finanzielle und personelle Ressourcen im Sinne der Unterstützung von World Crafts
und dient der Erweiterung und Pflege deren Netzwerke.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
- Mitglieder des Vereins sind Privatpersonen, Firmen und Organisationen, die bereit sind, sich zur
Erreichung des Vereinszweckes einzusetzen.
- Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 5
- Der Vorstand kann mit absolutem Mehr ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grund ausschliessen.
In der Regel beschliesst der Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des Mitglieds darüber.
Der Beschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
- Wichtige Gründe für einen solchen Beschluss sind namentlich:
a) schwerer Verstoss gegen die Interessen des Vereins;
b) strafbares Verhalten im Sinne des StGB im Zusammenhang mit dem Verein;
c) Verzug bei Bezahlung des Mitgliederbeitrags, nach einmaliger schriftlicher Mahnung.
IV. Organe
Art. 6
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
a) Generalversammlung
Art. 7
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des
Kalenderjahres statt.
- Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Kalenderwochen schriftlich durch den
Vorstand unter Angabe der Traktanden.
- Anträge zu Handen der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich
an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten.
Art. 8
- Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen auf schriftlichen
Antrag:
a) eines Fünftels der Mitglieder,
b) der Revisionsstelle,
c) des Vorstands,
d) des Präsidenten / Präsidentin.
- Die Einladung hat drei Kalenderwochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der
Traktanden zu erfolgen.
Art. 9
- Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes oder der Revisionsstelle;
b) Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle;
c) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der
Revisionsstelle;
d) Beschlussfassung betreffend Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle;
e) Genehmigung des Budgetvorschlags;
f) Festsetzung bzw. Anpassung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
g) Genehmigung von Reglementen;
h) Entscheid über Rekurse;
i) Änderung der Statuten;
j) Auflösung des Vereins.
- Mitglieder können nicht in eigener Sache stimmen; sie haben diesfalls in Ausstand zu treten.
Art. 10 Stimmrecht und Beschlussfassung
- Abgestimmt wird offen nach Köpfen. Die Generalversammlung beschliesst durch einfaches
Handmehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten ist Art. 11.
- Geheim wird nur abgestimmt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt hat.
- Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid; diesfalls unterliegt er
dem Stimmzwang.
Art. 11 Quorum
- Qualifiziert beschliesst die Generalversammlung nur über
a) die Änderung des Vereinszwecks;
b) die Auflösung des Vereins.
- Dazu müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit Änderung oder Auflösung einverstanden
sein; Im Übrigen gilt Art. 10.
b) Vorstand
Art. 12 Wahl
- Die Generalversammlung wählt höchstens fünf Mitglieder in den Vorstand, und daraus den
Präsidenten / die Präsidentin. Die Amtsdauer bzw. Wahlperiode aller Vorstandsmitglieder beträgt
zwei Jahre.
- Scheiden Vorstandsmitglieder ausnahmsweise während der Wahlperiode aus, ergänzt sich der
Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst. Solche Wahlen sind
an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13 Zusammensetzung
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten / der Präsidentin;
b) und mindestens 2, maximal 7 Mitgliedern.
Art. 14 Zuständigkeit
- Der Vorstand hat vorbehältlich Art. 9 das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins
zu besorgen und den Verein zu vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien, immer mit dem Präsidenten / der
Präsidentin.
Art. 15 Beschluss und Protokoll
- Das Handmehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den
Stichentscheid; diesfalls unterliegt er dem Stimmzwang.
- Der Präsident / die Präsidentin kann auch auf dem Weg des Zirkulars beschliessen lassen.
Diesfalls entscheiden zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder.
- Die Zirkularstimme ist schriftlich zu Handen des Präsidenten / der Präsidentin binnen einer
Kalenderwoche seit Erhalt der Vorlage abzugeben. Der Präsident / die Präsidentin nimmt den
Beschluss zum Vollzug zu Protokoll anlässlich der nächsten Vorstandssitzung.
c) Revisionsstelle
Art. 16
- Vereinsjahr und Geschäftsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
- Der Vorstand legt den Stichtag für den Rechnungsabschluss sowie die Inventaraufnahme auf eine
Wahlperiode fest.
- Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Revisoren sein.
Art. 17
- Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand schriftlichen Bericht zu
Handen der Generalversammlung.
- Die Revisionsstelle stellt der Generalversammlung den Antrag, Décharge zu erteilen oder zu
verweigern.
- Wählbar als Revisor / Revisorin sind Vereinsmitglieder oder Dritte, soweit keine
Interessenkollisionen bestehen. V. Vereinsvermögen
V. Mittel/Vermögen
Art. 18
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel/Vermögen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c) Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 19
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende
Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 20 Haftung und fehlender Nachschuss
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
- Erlischt die Mitgliedschaft im Sinne von Art. 5, werden einbezahlte Jahresbeiträge nicht pro rata
temporis zurückbezahlt; ausserdem besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei
Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung nach Art. 11. 3
- Das Mitglied trifft keine Pflicht, zur Deckung allfälliger Verluste mehr als den Jahresbeitrag zu
leisten.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
- Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Januar 2019
genehmigt und sind seither in Kraft.
Bern, 10. Januar 2019
Präsident:
Philipp Kuntze